Satzung des gemeinnützigen Fördervereins der
Carl-Friedrich-Goerdeler-Oberschule Leipzig
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Förderverein der Carl-Friedrich-Goerdeler-Oberschule Leipzig“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung an die Carl-Friedrich-Goerdeler-Oberschule Leipzig in Leipzig zwecks der Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
- Die Aufgabe des Fördervereins orientiert sich an § 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG). Danach ist Satzungszweck die Förderung der schulischen Bildung mit dem Ziel der Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft. Aufgabe des Fördervereins ist dabei, den Schulträger bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele zu unterstützen und daran mitzuwirken, die Freude der Schüler am Lernen zu wecken, wobei die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werten im Vordergrund steht.
- Im Rahmen der Verwirklichung der vorerwähnten Aufgaben ist es auch Ziel des Vereins, die kindgerechte Ausstattung der Gebäude, in welchen die Oberschule betrieben wird, zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem, formlosen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Gegen die ablehnende Entscheidung, die mit Begründung zu erfolgen hat, kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ist ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Schuljahresende und zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich im Vorhinein gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Kalenderjahren durch Handaufheben gewählt. Zwei Mitglieder werden in ungeraden, die weiteren Vorstandsmitglieder in geraden Kalenderjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Im Vorstand gilt für die Beschlussfassung das Mehrheitsprinzip. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Vorstand kann jederzeit Beisitzer berufen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten.
8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts, Kassenführung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Verwendung von Beiträgen und sonstigen Einnahmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Vertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
9 Einberufung Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind schriftlich per Mail und auf der Homepage des Fördervereins mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letztbekannte Mailadresse.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Der Vorstand bestimmt nach jeder Wahl eines Vorstandsmitgliedes in einer konstituierenden Sitzung die Verteilung der Ämter.
- Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
11 Protokoll
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
12 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Fördervereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt mehrheitlich andere Personen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung. Der Empfänger des Vermögens wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
Leipzig, 08.07.2020